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Allgemeine Geschäftsbedingungen der verbundenen Unternehmen

„Ortner Reinraumtechnik GmbH“ und „Ortner Cleanroom Engineering“ GmbH
Stand: 2023 (Alle voran gegangenen Versionen verlieren hiermit ihre Gültigkeit)

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen, welche durch uns aufgrund von Bestellungen erfolgen, in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung geltenden Fassung (siehe www.ortner-group.at/geschaeftsbedingungen). Mit Bestellung anerkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2. Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.

1.3. Den abschließenden Leistungsinhalt des zwischen uns und dem Kunden zu Stande gekommenen Vertrages regelt die Auftragsbestätigung und / oder ein gesondert dazu geschlossener Vertrag, samt der jeweiligen Spezifikationen. Vertragsbedingungen sowie AGB des Kunden wird ausdrücklich zur Gänze widersprochen.

1.4. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, vereinbaren. Widersprechende oder zusätzliche Klauseln des Kunden gelten nur, soweit diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Abbildungen, Aussagen, Beschreibungen und Spezifikationen in technischen Blättern, Werbeunterlagen und sonstigen Darstellungen sind unverbindlich; Gewichtsangaben sind circa- Werte. Die Zusicherung von Eigenschaften ist damit nicht verbunden. Diese bedarf stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

3. Vertragsabschluss

3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Jeder Auftrag des Kunden bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung durch uns. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss.

3.2. Dem Kunden ist bekannt, dass das Internet kein sicheres Kommunikationsmittel ist und das Daten, die über das Internetversandt werden, einerseits bekanntwerden können und andererseits von Dritten verändert werden können. Der Kunde trägt das Risiko, dass Daten nicht oder nicht in der von ihm gesandten Form bei uns ankommen. Wir dürfen darauf vertrauen, dass die Daten in der Form, in der sie erhalten werden, vom Kunden gesandt wurden.

 

4. Preise

4.1. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk (EXW) einschließlich Verladung im Werk ohne Lieferkosten und ohne jegliche Nebenleistungen.

4.2. In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Kunden neben dem vereinbarten Preis zu tragen.

4.3. Bei Lieferungen außerhalb Österreich fallen zusätzlich die jeweils geltenden Aus- und Einfuhrabgaben an. Für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle oder andere Nebenleistungen anfallende Kosten sowie die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.4. Als Währung wird der EURO vereinbart.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die von uns zu liefernden Waren bzw . zu erbringenden Dienstleistungen wie folgt ohne Abzug auf das von uns genannte Bankkonto zu bezahlen:
a) 40 % Anzahlung innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung bzw. des Liefervertrages;
b) 60 % innerhalb von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft durch uns, jedenfalls vor Verladung der Liefergegenstände.

5.2. Ein Skonto wird gewährt, wenn es bei Rechnungsstellung ausdrücklich eingeräumt wird.

5.3. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens einer Raten in Verzug, sind wir berechtigt, die gesamte offene Forderung aus dem Kundenkontokorrent fällig zu stellen und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB geltend zu machen. Uns steht bei Terminsverlust das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

5.4. Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Aufnahme von Vergleichsgesprächen, Vollstreckungsmaßnahmen Dritter, Insolvenzantrag können wir bis zur Bewirkung der Gegenleistung unsere Arbeit an dem Auftrag einstellen und unsere Leistung verweigern. Dies gilt auch, wenn eine solche Lage des Kunden bei Vertragsschluss bestand, uns aber nicht bekannt war, ab Kenntniserlangung. Sofern die Gegenleistung trotz Fristsetzung nicht erbracht wird, haben wir ein Rücktrittsrecht. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

5.5. Bei Verzug des Kunden mit Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Lieferung bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Lieferfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall hat der Kunde die gelieferten Waren unverzüglich auf seine Kosten an uns zurückzustellen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Entwertung, Abnützung, Entschädigung für eigene Transportspesen und anderes mehr, bleibt uns vorbehalten.

5.6. Verzugszinsen, Mahnspesen: Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB. Mahnspesen und Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe werden mit dem Ablauf der Zahlungsfrist des ersten Mahnschreibens verrechnet. Wird eine zweite Mahnung erforderlich, erfolgen alle künftigen Lieferungen nur mehr gegen Vorauszahlung oder Nachname. Nach erfolgloser zweiter Mahnung erfolgt die Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt. Der Kunde verpflichtet sich bei Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, alle zur zweckentsprechenden Verfolgung der Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen. Pro Mahnung sind € 5,00 und weiters für die Evidenthaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen € 25,00 vom Kunden zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Kosten des Inkassobüros bis zu den in der jeweils geltenden Verordnung für Höchstgebühren im Inkassowesen vorgesehenen Höchstgebühren und die Kosten von Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen.

5.7. Aufrechnung: Grundsätzlich gilt das Verbot der Aufrechnung. Der Kunde kann nur im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit oder mit konnexen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur hinsichtlich derartiger Forderungen geltend gemacht werden.

5.8. Für den Fall, dass der Kunde nicht oder nicht vollständig innerhalb der vereinbarten Fristen bezahlt, sind wir berechtigt, die befristet eingeräumte Softwarelizenz nicht zu verlängern, dies bis zur Vollzahlung durch den Kunden.

6. Liefertermin, Lieferverzug, Annahmeverzug

6.1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der vorbehaltlosen Gutschrift der Anzahlung (Ziffer 5.1 a) auf unserem Bankkonto. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.

6.2. Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie zB Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Ausschuss wichtiger Fertigungsteile, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Krieg, um die Dauer der Hinderung verlängert.

6.3. Für den Fall unseres Verzuges gilt folgendes:
a) Unsere Haftung ist auf maximal 0.5 % der Auftragssumme brutto pro Tag begrenzt.
b) Insgesamt ist unsere Haftung mit 5% der Auftragssumme brutto beschränkt.
c) Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.4. Zum vereinbarten Termin nicht angenommene Ware wird auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür wir eine angemessene Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde eine spätere als die vereinbarte Lieferung wünscht. Die Fälligkeit, der bei Versandbereitstellung zu zahlenden Kaufpreisrate wird durch die Einlagerung nicht berührt. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen (beispielsweise mindestens 14 Tage) Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Gefahrenübergang

7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt Lieferung und Gefahrenübergang „ab Werk“ (EXW) als vereinbart. In den in Ziffer 6.4 genannten Fällen geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Grundsätzlich verweisen wir, sofern vertraglich nicht anders vereinbart auf die aktuelle Fassung der Incoterms.

 

8. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme

8.1. Die Montage oder Inbetriebnahme der von uns gelieferten Gegenstände führen wir nur durch, soweit diese gesondert schriftlich vereinbart worden ist. Dabei sind Umfang, Ort und Zeit unserer Leistungen einvernehmlich und schriftlich festzulegen. Die Kosten des von uns entsandten Personals, worunter auch Reisekosten fallen, sind vom Kunden zu bezahlen und gelten die bei uns jeweils gültigen Sätze für Arbeitsaufwand, Unterkunft und Verpflegung. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.

8.2. Die zu montierenden oder in Betrieb zu nehmenden Gegenstände sind vom Kunden zeitgerecht im Aufstellungsraum zur Verfügung zu stellen, und für das von uns entsandte Personal jederzeit frei zugänglich zu halten. Der Raum muss für die durchzuführenden Arbeiten unter Berücksichtigung der für die Gegenstände notwendigen Umgebungsbedingungen hergerichtet sein. Die erforderlichen Werkzeuge (ausgenommen unsere Spezialwerkzeuge) und Vorrichtungen, Messgeräte, Energien, Materialien und Betriebsmittel stellt der Kunde in ausreichender Menge und Qualität rechtzeitig und für uns kostenlos zur Verfügung.

8.3. Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt diese in Anwesenheit von Vertretern beider Vertragspartner nach im Voraus zu vereinbarenden Bedingungen. Soweit keine Bedingungen festgelegt wurden, bestimmen wir sie nach den branchenüblichen Standards. Beginn, Dauer und Ergebnis der Abnahme werden von uns protokolliert. Das Protokoll ist von den Vertretern beider Vertragspartner zu unterschreiben. Bei Meinungsverschiedenheiten sind die unterschiedlichen Auffassungen zu protokollieren. Nimmt der Kunde die Gegenstände ohne Abnahme in Betrieb oder ist deren Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von sechs Wochen ab Lieferung erfolgt, so gelten sie als abgenommen.

8.4. Die von uns verkaufte/lizenzierte Software wird vorerst befristet eingeräumt. Die Software wird eine unbefristete, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgereicht nachgekommen ist.

 

9. Sach- und Rechtsmängel

9.1 Sachmängel

9.1.1 Wir leisten Gewähr für Sachmängel in der Weise, dass wir für alle Teile (ausgenommen Verschleißteile), die sich auf Grund eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, Preisminderung oder Lieferung eines mangelfreien Teiles Nacherfüllung leisten. Die Feststellung solcher Mängel und die voraussichtlichen Auswirkungen sind uns vom Kunden unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Kunde hat uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben und uns den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer, unmittelbar bevorstehender Schäden ist der Kunde berechtigt, den Mangel in Abstimmung mit uns selbst oder durch Dritte beheben zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen. In anderen Fällen von Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Kunden oder Dritte erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Kunden. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist, die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich der Kosten des Versandes, und die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Der Kunde stellt uns zum Zwecke der Nacherfüllung vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. Für Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung übernehmen wir in gleicher Weise Gewähr wie für den Liefergegenstand, höchstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen und §924 AGB findet keine Anwendung.

9.1.2 Die Gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Etwaige erkennbare Mängel sind unverzüglich, binnen 8 Tagen (!), schriftlich und spezifiziert (!) zu rügen. Andernfalls gelten diese Mängel als nicht vorhanden.

9.1.3 Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln erstatten wir keine Aufwendungen, wie Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten, die darauf beruhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde.

9.2. Rechtsmängel

9.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Kunden unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Ziffer 9, auf unsere Kosten ein Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Kunden zumutbaren Weise derart ändern, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Bedingungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Außerdem werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchen des Rechtsinhabers freistellen.

9.2.2 Unsere in Ziffer 9.2.1 niedergelegten Verpflichtungen bestehen nur, wenn die  Rechtsverletzung nicht dadurch entstanden ist, dass der Kunde den Liefergegenstand geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht, uns der Kunde unverzüglich über ihm bekannt gewordene  Rechtsverletzungen und die Androhung von Ansprüchen durch den Rechtsinhaber informiert, der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Änderungsarbeiten ermöglicht und uns alle außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigungs- und Verhandlungsmöglichkeiten vorbehalten bleiben.

9.3. Weitere Ansprüche wegen Sach- oder Rechtmängel sind ausgeschlossen.

10. Schadenersatz

10.1. Wir übernehmen keine Haftung für Sach- und Vermögensschäden aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere wegen Verzugs-, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen, welche in Folge leichter Fahrlässigkeit durch uns oder Personen, die für uns einzustehen haben, verursacht werden. Der Kunde hat das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beweisen.

10.2. Sind wir zum Schadenersatz verpflichtet, ist die Höhe des zu ersetzenden Schadens in jedem Einzelfall mit 30% des Auftragswertes begrenzt.

10.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Übergabe bzw. Übernahme der Ware. Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

 

11. Vertragsrücktritt

11.1. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Punkt 6.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu begehren.

11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

11.3. Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von uns zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer zumindest 14-tägigen Nachfrist. Der Rücktritt ist jedenfalls schriftlich bei uns geltend zu machen.

11.4. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

12. Eigentumsvorbehalt, Freigabe erhaltener Sicherheiten

12.1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde wurde darüber informiert und stimmt bei Vertragsunterzeichnung ausdrücklich dem Eigentumsvorbehalt zu. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen.
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12.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen, sie pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

12.3. Sofern der Kunde die von uns gelieferten Waren vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen untrennbar mit anderen Sachen verbindet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verbindung.

12.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

12.5. Ohne unsere Zustimmung ist der Kunde nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt die Forderungen, die ihm aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer.

12.6. Befindet sich der Kunde in Verzug, umfasst der Eigentumsvorbehalt auch das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit gegen angemessene Vorankündigung zu besichtigen und abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Änderung der Örtlichkeit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, dem Kunden jeweils schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

 

13. Immaterialgüterrechte

13.1. Sämtliche mit unseren Produkten, Entwicklungen, Unterlagen etc. verbundenen Immaterialgüterrechte, wie Erfindungen, Know How etc, bleiben ausschließlich unser Eigentum.

 

14. Geheimhaltung

14.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von uns zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu uns bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von uns Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung drei Jahre nach Angebotslegung durch uns aufrecht.

 

15. Datenschutz

15.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der Auftraggeber, Telefonnummer, Telefaxnummer, Email-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beziehungsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) sowie zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

15.2. Der Kunde hat uns diese Daten freiwillig zur Verfügung gestellt und stimmt der Kunde ausdrücklich zu, diese Daten auf Grundlage der Einwilligung des Kunden zu den unter 15.1. genannten Zwecken zu verarbeiten.

15.3. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass wir die Daten des Kunden ab diesem Zeitpunkt zu oben genannten Zwecken nicht mehr verarbeiten. Für einen Widerruf kann der Kunde sich an reinraumno@spamortner-group.at wenden.

16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zur Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in der bei Abschluss des betroffenen Vertrages gültigen Fassung anzuwenden.

16.2. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Villach/Österreich.

16.3. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der Ortner Reinraumtechnik GmbH in Österreich vereinbart.

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