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Einkaufsbedingungen (AGB) der verbundenen Unternehmen

„Ortner Reinraumtechnik GmbH“ und „Ortner Cleanroom Engineering“ GmbH
Stand: März 2021 (Alle voran gegangenen Versionen verlieren hiermit ihre Gültigkeit)

1. Allgemeines

1.1 Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von Ortner anerkannt sind.

1.2 Allgemeine Verkaufsbedingungen des Verkäufers, die seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung angehängt sind oder auf die in einer anderen Weise Bezug genommen wird, wird von Ortner nicht akzeptiert und sind daher ungültig.

1.3 Der gesamte Geschäftsvorgang unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

1.4 ÖNORMEN sind Vertragsbestandteil, wenn Sie ausdrücklich vereinbart worden sind und ersetzen die AGB nicht. Im Zweifel ist den AGB der Vorrang zu gewähren.

1.5 Der Lieferant ist verpflichtet Ortner mindestens 1 Jahr vor einer geplanten Fertigungsaufgabe der Produkte die Ortner bezieht zu informieren und räumt die Gelegenheit für einen „last buy“ zu wirtschaftlichen vertretbaren Konditionen ein.

1.6 Der Lieferant ist verpflichtet Ortner mindestens 6 Monate vor einer Änderung der Produktspezifikation der von Ortner bezogenen Komponenten zu informieren und räumt die Gelegenheit für einen „last buy“ zu wirtschaftlichen vertretbaren Konditionen ein.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Der Lieferant hat Ortner umgehend darüber zu informieren, wenn er über mangelndes Know How und Kenntnis der Branchenüblichen Normen, Richtlinien und Branchen Spezifikas verfügt.

2.2 Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Erstellung von Angeboten.

2.3 Für Ortner sind ausschließlich schriftliche Bestellungen (einschließlich welche per E-Mail oder Telefax übermittelt werden) rechtlich verbindlich. Mündliche Vereinbarungen(einschließlich Vereinbarungen die während eines Telefonates getroffen werden) bedürfen einer schriftlichen Bestätigung (einschließlich einer Bestätigung die über E-Mail oder Telefaxübermittelt werden).

2.4 Ortner ist an schriftliche Bestellungen (einschließlich Bestellungen die per E-Mail oder Telefax übermittelt werden) rechtlich nur dann gebunden, wenn der Verkäufer / Lieferant diese Bestellung schriftlich (einschließlich per E-Mail oder Telefax) innerhalb von 10 Arbeitstagen bestätigt.

2.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Ortner. Einkaufsbedingungen des Verkäufers bzw. Lieferanten sind für Ortner nur dann verbindlich, wenn diese von Ortner gesondert anerkannt werden.

 

3. Rechte und Schutzrechte

3.1 Sollte im Zuge der Leistungserbringung der von Ortner beauftragten Herstellung von Anlagen, Komponenten und Verfahren schutzfähige Erfindungen entstehen, so steht Ortner das Recht zu, diese auf seine Kosten und alleiniges Recht, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erfindervergütung, anzumelden. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn Erfindungen aufgrund der von Ortner schriftlichen oder mündlichen übermittelten vertraulichen Daten und Informationen oder aufgrund Ortner-Spezifischem Know How erfolgt sind. Von dieser Regelung ausgenommen sind Erfindungen die nachweislich auf eigenes Betreiben des Lieferanten und ohne Zutun von Ortner erfolgen.

3.2 Pläne, Skizzen, und sonstige technische Unterlagen, welche Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum von Ortner. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Ortner erfolgen.

4. Lieferbedingungen

4.1. Lieferungen gelte n als erfüllt, wenn die betroffene Ware am vereinbarten Zielort eingetroffen ist und alle vereinbarten Dokumenten geliefert wurden (einschließlich Rechnung ,Ursprungszeugnis, Transportdokumente und andere Dokumente die gemäß anwendbaren GMP Regulatorien, sofern es sich um vereinbarte GMP Lieferungen handelt). Damit geht die Ware in den rechtmäßigen Besitz von Ortner über.

4.2 Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Ortner.

4.3 Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Komponenten und Ersatzteile mindestens 5 Jahre nach erfolgter Lieferung zur Verfügung stehen.

4.4 Sollte ein bestimmter Teil der Bestellung oder die Bestellung als Ganzes von einer dritten Partei durchgeführt werden, haften Verkäufer bzw. Lieferant und die dritte Partei. Jede einzelne Lieferung ist gemäß der anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennzeichnen und hat zu enthalten: Bestellnummer (diese ist ebenso auf allen Rechnungen und Lieferscheinen anzuführen), detaillierte Beschreibung des Inhalts, Qualifikationsspezifikation (sofern erforderlich, Name des Produzenten / Lieferanten).

 

5. Abnahmeprüfung

5.1 Sofern Ortner eine außerordentliche funktionale oder qualitative Abnahmeprüfung wünscht, wird diese von Ortner ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form vereinbart. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Ort der Leistungserbringung während der normalen Arbeitszeit von Ortner durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

5.2. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Werkes ergeben, so ist dies von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Lieferant oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch Ortner nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch Ortner zu unterzeichnen. Ortner hat dem Lieferanten in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Lieferant auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

5.3. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt Ortner und der Lieferant seine Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung selbst. Der Lieferant hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertretern in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen. Der Lieferant ist angehalten seine Kosten für die Abnahmeprüfung in sein Angebot einzurechnen oder gesondert auszuweisen.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Ortner kann in berechtigten Fällen (z.B. beanstandete Mängel oder nicht vollständige Lieferung, fehlende Unterlagen/Dokumentation etc.) einen entsprechenden Teil der Zahlung zurückbehalten.

6.2. Ortner ist berechtigt die Forderung des Verkäufers bzw. Lieferanten mit Gegenforderungen, die Ortner gegen den Verkäufer bzw. Lieferanten hat, ohne weitere Vereinbarung gegenzurechnen.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Der Lieferant ist verpflichtet die von Ortner übermittelten und von ihm unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarungen und Vertraulichkeitsvereinbarungen an seine Zulieferanten oder an Dritte weiterzugeben und mit denen mindestens dieselben Vereinbarungen schriftlich zu treffen. Dies gilt sowohl von Ortner eigenen Dokumenten wie auch die von s einen Kunden ihm überlassene Dokumente und Vertragsbestandteile.

7.2. Der Lieferant garantiert, dass alle gelieferten Waren in Übereinstimmung mit allen Regelungen (einschließlich GMP , falls anwendbar) hergestellt sind, sowie frei von Mängel sind und mit allen Spezifikationen und Standards, sofern diese ausdrücklich von Ortner gefordert sind, übereinstimmen.

7.3. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes der Gewährleistungsvereinbarung ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges aufgetreten sind.

7.4. Ortner ist verpflichtet unverzüglich nach Bekanntwerden eines Mangels (eindeutige Erkenntnis, dass es sich um eine Reklamation handelt), schriftlich den oder die aufgetretenen Mängel bekannt zu geben. Der auf diese Weise unterrichtete Lieferant muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Lieferanten zu beheben sind, nach seiner Wahl die mangelhafte Ware
a) so schnell als möglich an Ort und Stelle nachbessern,
b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen,
c) die mangelhaften Teile oder die ganze Ware ersetzen;

7.5. Lässt sich der Lieferant die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Lieferant, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Kunden erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

7.6. In dringenden Fällen behält sich Ortner das Recht vor, die betroffene Ware selbst oder durch Dritte reparieren zu lassen oder Ersatzlieferungen durch Dritte im Verzug auf Kostendes Lieferanten vorzunehmen. Für die Kosten einer durch Ortner selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferant nur dann aufzukommen, wenn
a) Gefahr im Verzug besteht
b) der mögliche Schaden durch verspätete Mangelbehebung extrem hoch wäre
c) hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

7.7. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, Montagebedingungen und Serviceanleitungen undbei normalem Gebrauch auftreten.

 

8. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

8.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist das für den Sitz von Ortner örtlich zuständige österreichische Gericht.

8.2. Die Vertragsparteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

8.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980,BGBl. 1988/96 und unter Ausschluss des IPRG.

8.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Ortner, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

 

9. Salvatorische Klausel

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB - aus welchem Grund auch immer - rechtsunwirksam oder ungültig sein, ändert dies an der Gültigkeit der AGB als solchem und insbesondere der übrigen Teile der AGB nichts. An Stelle ungültiger Bestimmungen treten solche, mit denen der Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung der ungültigen Bestimmung sonst am ehesten erreicht werden können.

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